Vermietbedingungen
(Stand 11.2018)
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobiles.
1.2 Zwischen Vermieter und Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Mindestalter, Führerschein
Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der Führerschein der Klasse 3. Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, der Klasse C1 von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klassen B und C1 müssen mindestens vier Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein. Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten Wartung und Verschleißreparaturen, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit mindestens 1000,00 € Selbstbeteiligung.
3.3 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von 15 € brutto zzgl. 0,30 € brutto pro Liter an.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde 25 € (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Ferner ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von 150,00 € auf den Mietpreis angerechnet.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Kontext der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.
4. Buchung, Rücktritt
4.1 Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, dagegen nicht auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss.
4.2 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 25 % der Mietsumme zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend der in Ziff. 4.3 geregelten Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
4.3 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren fällig:
- bis zu 60 Tage vor Reiseantritt: 25 % des Mietpreises
- bis zu 30 Tage: 50 % des Mietpreises
- ab 30. Tag: 75 % des Mietpreises
- am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 90 % des Mietpreises
Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 25 % zu leisten. Der Restbetrag plus Kaution ist 4 Wochen vor Mietbeginn zu überweisen.
5.2 Die Kaution muss bei kurzfristigen Buchungen zusammen mit dem vollen Mietpreis sofort oder spätestens bei Fahrzeugübernahme hinterlegt werden.
5.3 Sabine & Thomas Loth werden nach Rückgabe des Fahrzeuges, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag überweisen.
5.4 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Der Mieter ist während der Mietzeit für das angemietete Fahrzeug voll verantwortlich. Sämtliche Beschädigungen am Fahrzeug gehen zulasten des Mieters.
6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1000 € (Vollkasko) pro Schaden vereinbart. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn:
- a) er die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8. nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
- b) er oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden.
6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
6.4 Die Haftungsfreistellung (6.2) umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer.
6.6 Schäden, die nicht durch die Vollkaskoversicherung getragen werden (z. B. Mietausfall, Minderwert nach Unfällen), sind vom Mieter zu tragen. Als Mietausfallschaden schuldet der Mieter in diesen Fällen für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung den vereinbarten Tagesmietpreis.
6.7 Der Mieter haftet auch uneingeschränkt für Schäden durch unberechtigte Fahrer.
7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich der Vermietstation anzuzeigen.
7.3 Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen / Unterwegs
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen (Handy, WhatsApp). Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, sodass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer innerhalb einer Woche nachkommen kann.
8.3 Von der Versicherung nicht gedeckt sind Schäden an Dachluken, Dachaufbauten sowie am Unterboden. Weiter alle Schäden z. B. der Inneneinrichtung, des Fahrradträgers oder anderer Teile, die auf Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Ebenso das Fahren bei zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors, oder Befahren ungeeigneter Wege.
8.4 Rangieren und Rückwärtsfahren mit dem Fahrzeug ist dem Mieter nur unter Einweisung einer Hilfsperson gestattet.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Vermietstation in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von der Vermietstation erstattet.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11. Verbotene Nutzung
11.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
11.2 Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
11.3 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen sind einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Tieren ist nur gestattet, wenn der Vermieter dies im Vertrag zugestanden hat. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zulasten des Mieters.
13. Übergabe, Rücknahme
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch unsere Experten in der Übergabestation teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit den Stationsmitarbeitern durchzuführen.
13.2 Die Übergabe erfolgt am ersten Miettag zwischen 15 und 17 Uhr, die Rücknahme am letzten Miettag vor 10 Uhr. An Samstagen und Sonn- und Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden. Vor der Rückgabe des Fahrzeuges muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die Reinigungskosten in Höhe von pauschal 115 € zu tragen. Falls auch die Toilette vom Vermieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, hat der Mieter Reinigungskosten in Höhe von pauschal 150 € zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeuges wird durch die Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.
13.3 Die Vermietstation kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zulasten des Mieters.
14. Ersatzfahrzeug
Steht aus unvorhergesehenem Anlass ein gebuchtes Fahrzeug nicht oder nicht mehr zur Verfügung oder kann das individuell gebuchte Fahrzeug an der Vermietstation nicht bereitgestellt werden, so ist der Vermieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, ein in Größe und Ausstattung anderes, auch kleineres oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Entstehen durch die Nutzung des anderen Fahrzeuges Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, die sonst nicht entstanden wären, so gehen diese zulasten des Mieters. Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung des Fahrzeuges unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
15. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
16. Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
17. Ausschlussfrist, Verjährung
17.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb einer Woche nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei der Vermietstation schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
17.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter, verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
17.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
18. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
18.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter Sabine & Thomas Loth seine persönlichen Daten speichert.
18.2 Der Vermieter darf diese Daten sowie die Informationen der eingebauten Ortungsgeräten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Ansonsten kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u. Ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
19. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
20. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.